Informationen und Richtlinien für das Entschuldigen von Fehlzeiten

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung BadenWürttemberg

§ 2 Verhinderung der Teilnahme

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Bis zum zweiten Fehltag …

… müssen die Erziehungsberechtigten / bei über 18-jährigen der volljährige Schüler selbst eine telefonische oder elektronische Entschuldigung vornehmen.

Natürlich kann in diesem Zeitraum statt der telefonischen oder elektronischen Entschuldigung bereits eine schriftliche Entschuldigung (mit Unterschrift) vorgelegt werden.

Bis zum dritten Tag nach Krankmeldung …

Eine schriftliche Entschuldigung muss dann unbedingt am dritten Kalendertag (es zählen alle Tage, auch Wochenenden und Feiertage) nach der telefonischen Entschuldigung nachgereicht werden. In den Klassen 5-10 kann die schriftliche Entschuldigung über den Schulplaner, in der Kursstufe muss sie über das Fehlzeitenblatt erfolgen.

Wer vorzeitig wegen Krankheit den Unterricht verlassen muss, meldet sich persönlich im Sekretariat und beim Versäumnis einer Klassenarbeit auch bei der Fachlehrkraft ab.

Beurlaubungen

Sie können in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden (z.B. für die Wahrnehmung von außerschulischen Bildungsangeboten, die Berufsorientierung, sportliche Wettkämpfe und Lehrgänge sowie Familienangelegenheiten im engsten Familienkreis). Die Beurlaubung wird immer vorab schriftlich und formlos beantragt:

  • Beurlaubung Einzelstunden beim Fachlehrer
  • bis zu zwei Schultage beim Klassenlehrer
  • mehr als zwei Schultage beim der Schulleitung
  • Beurlaubung direkt vor oder nach Ferien bei der Schulleitung

Unentschuldigtes Fehlen bei Klassenarbeiten

Liegt die schriftliche Entschuldigung nicht fristgerecht vor, muss die Lehrkraft eine versäumte Klassenarbeit mit der Note „ungenügend“ (6) bewerten. Dies schreibt die Notenbildungsverordnung verpflichtend vor.

© Britta Lippe / Catherine Wilhelm